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LiquiditätsverordnungVerweise

§ 5

Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte

LiqV

Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4033) geändert worden ist

(1) 1Im Rahmen echter Pensionsgeschäfte verpensionierte Wertpapiere sind dem Bestand des Pensionsnehmers zuzurechnen, der eine daraus resultierende Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der Papiere zu berücksichtigen hat.
2Der Pensionsnehmer hat in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags eine Geldforderung gegenüber dem Pensionsgeber anzurechnen.
3Der Pensionsgeber hat anstelle der Wertpapiere eine Sachforderung auf Rückgabe der Papiere zu erfassen.
4Er hat eine Geldverbindlichkeit in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags gegenüber dem Pensionsnehmer zu berücksichtigen.
(2) 1Im Rahmen unechter Pensionsgeschäfte vom Pensionsnehmer erworbene Wertpapiere sind vom Bestand des Pensionsgebers abzusetzen, der an deren Stelle die vom Pensionsnehmer erhaltenen Geldmittel anrechnet.
2Der Pensionsnehmer hat die Wertpapiere anstelle der abgeflossenen Geldmittel seinem Bestand zuzurechnen.
3Liegt der Marktkurs der verpensionierten Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag,
1.
sind die verpensionierten Wertpapiere wieder dem Bestand des Pensionsgebers zuzurechnen, der in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags eine Geldverbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer zu berücksichtigen hat, und
2.
ist eine Geldforderung gegenüber dem Pensionsgeber in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags beim Pensionsnehmer anzurechnen, der die Wertpapiere vom Bestand abzusetzen hat.
(3) 1Im Rahmen von Leihgeschäften übertragene Wertpapiere sind vom Bestand des Verleihers abzusetzen und dem Entleiher zuzurechnen.
2Der Entleiher hat eine Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der Papiere zu berücksichtigen, der eine Sachforderung beim Verleiher in entsprechender Höhe gegenübersteht.