(2) 1Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat die Beisitzer vor ihrer ersten Dienstleistung auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten.
2Er soll die Beisitzer auf
§ 24 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hinweisen.
3Über die Verpflichtung soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die der Verpflichtete mit zu unterzeichnen hat.