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VerwaltungsverfahrensgesetzVerweise

§ 42a

Genehmigungsfiktion

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist

(1) 1Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist.
2Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) 1Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) 1Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.
Fußnote
(+++ § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 MessEG +++)
(+++ § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 EuPAG +++)