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AbgabenordnungVerweise

§ 407

Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

AO

Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

(1) 1Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
2Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen.
3Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt.
4Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.
5Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.
(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.