(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche, die nach der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I Nr. 34 S. 351) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder den in
§ 20 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt wurden.