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EAKAV

Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2477)

(1) Die Anzeige ist der Bundesanstalt über deren Melde- und Veröffentlichungsplattform Portal (MVP Portal)1 zu übermitteln.
(2) 1Die Zulassung zur Nutzung des MVP Portals richtet sich nach dem von der Bundesanstalt vorgesehenen Verfahren.
2Die Einzelheiten sind dem Benutzerhandbuch zum MVP Portal zu entnehmen.
3Dem unterschriebenen Zugangsantrag ist eine von der Geschäftsleitung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterschriebene Erklärung darüber beizufügen, dass die Person, die die Zulassung beantragt, für die Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von Anzeigen nach dieser Verordnung befugt ist.
4Änderungen der Angaben in dieser Bescheinigung sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
5Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung beantragen.
6Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige Personen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt.
7Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik "Daten & Dokumente - MVP Portal/Meldeplattform - MVP Portal".