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EdW-BeitragsverordnungVerweise

§ 2d

Ermäßigung des Jahresbeitrags

EdWBeitrV

EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist

(1) 1Der Jahresbeitrag ermäßigt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 um einen Abschlag von 15 Prozent für eine bestehende Vertrauensschadenversicherung (Versicherungsabschlag).
2Die Versicherung muss folgende Bedingungen erfüllen:
1.
Die Versicherung muss dem Institut Vermögensschäden, die von Vertrauenspersonen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht werden und diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichten, ersetzen. Vertrauenspersonen sind sämtliche zum Zeitpunkt der Schadensverursachung beim Institut Beschäftigte einschließlich der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte (Organmitglieder). Organmitglieder, die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, können als Vertrauenspersonen ausgeschlossen sein. Während der Laufzeit der Versicherung neu hinzukommende Vertrauenspersonen müssen mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit für das Institut in die Versicherung eingeschlossen sein. Für ausscheidende Vertrauenspersonen muss der Versicherungsschutz noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Institut fortbestehen.
2.
Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Million Euro betragen.
3.
Das Versicherungsunternehmen muss eine umfassende Einschätzung des übernommenen Risikos vorgenommen und seine Prämienkalkulation daran ausgerichtet haben und eine Prämienerhöhung, eine Prämiensenkung oder die Veränderung des Selbstbehalts und den zugrunde liegenden Sachverhalt der Entschädigungseinrichtung unverzüglich mitteilen. Das jeweilige Institut muss sich damit einverstanden erklärt haben, dass die Entschädigungseinrichtung darüber in Kenntnis gesetzt wird.
4.
Es muss ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 Prozent bis maximal 20 Prozent der Schadenssumme vereinbart worden sein.
5.
Versichert sein müssen alle während der Vertragslaufzeit verursachten Schäden, die dem Institut selbst durch Vertrauenspersonen zugefügt werden oder ihm dadurch entstehen, dass Vertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen Schaden zufügen, für den das Institut haftet.
3Versichert sein müssen auch Schäden, die während der Vertragslaufzeit verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt und dem Versicherer angezeigt werden.
4Der Versicherer kann sich vorbehalten haben, dass ihm Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende anzuzeigen sind.
5Folgende Schäden können vom Versicherungsschutz ausgenommen sein:
1.
Schäden, die durch persönlich haftende Gesellschafter sowie Gesellschafter verursacht werden, die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital des Instituts beteiligt sind,
2.
Schäden, die durch Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen das Institut bei Versicherungsbeginn oder Einschluss in die Versicherung wusste, dass sie bereits vorsätzliche unerlaubte Handlungen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 begangen haben,
3.
Schäden, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern oder lediglich mittelbar verursacht werden,
4.
Schäden, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen,
5.
Schäden, die nach den Grundbedingungen der Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung versicherbar sind, und
6.
Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Terror, Verfügung von hoher Hand, höhere Gewalt, Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht werden.
6Die Versicherungsbedingungen können auch vorsehen, dass die Versicherungsleistung für Schäden, die von Organmitgliedern verursacht wurden, die direkt oder indirekt mit nicht mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital gekürzt wird.
7In Höhe des Selbstbehalts nach Satz 2 Nummer 4 darf der Schadensverursacher nicht vom Institut von seiner Haftung freigestellt worden sein.
(2) 1Das Institut muss den Versicherungsabschlag bis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens über das Bestehen und den Inhalt der Versicherung nachweisen.
2Der Antrag muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmitglieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3 Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 5 enthalten.
3Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder wird die Bestätigung nicht bis zum 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen.
4Die Kündigung, Beendigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus sonstigem Grund sowie Änderungen des Versicherungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen.
5Entfällt der Versicherungsschutz vor dem Ende des jeweils folgenden Abrechnungsjahres oder erfüllt der Versicherungsvertrag nicht mehr die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen, hat die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag ohne den Versicherungsabschlag neu festzusetzen.
6Die in Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
(3) 1Der Versicherungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Institut für das gesamte jeweils folgende Abrechnungsjahr eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen hat.
2Sind Organmitglieder gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 als Vertrauensperson ausgeschlossen oder Schäden gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherungsschutz ausgenommen worden, beträgt der Versicherungsabschlag 7,5 Prozent.
3Die Höhe des Versicherungsabschlags ist auf 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Fußnote
(+++ § 2d: Zur Anwendung vgl. § 7c Abs. 4 +++)