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VersicherungsaufsichtsgesetzVerweise

§ 202

Anmeldung der Auflösung

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

1Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Dies gilt nicht in den Fällen des § 198 Nummer 3 und 4.
3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersenden.