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AmateurfunkverordnungVerweise

§ 16

Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen

AFuV

Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist

(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.
(2) 1Für die Nutzung der Frequenzbereiche des Amateurfunkdienstes gelten die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen.
2Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle Ausnahmen befristet gestatten.
3Dies kann unter zusätzlichen Auflagen erfolgen und von der Zuteilung eines weiteren Rufzeichens abhängig gemacht werden.
(3) 1Eine Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikationsnetzen verbunden werden.
2Dabei sind die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
3Die Bereitstellung von Verbindungen zu Telekommunikationsnetzen über eine fernbediente Amateurfunkstelle nach § 13 ist nur dem Inhaber des Rufzeichens für diese Amateurfunkstelle gestattet.
(4) 1Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringst mögliche Maß zu beschränken.
2Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
(5) Auf Anforderung der Regulierungsbehörde hat der Funkamateur technische Unterlagen über seine Sendeanlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage vorzulegen.
(6) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind an einem Abschlusswiderstand durchzuführen.
(7) 1Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln.
2Der internationale Amateurschlüssel und die international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen gelten als offene Sprache.
(8) 1Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts verschlüsselt werden; Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten gelten nicht als verschlüsselte Aussendungen.
2Das Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauerträgern und von rundfunkähnlichen Darbietungen sowie der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes ist nicht zulässig.
(9) Der Funkamateur hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Benutzung seiner Amateurfunkstelle auszuschließen.