1.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2.
Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
3.
Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach
§ 6c,
4.
Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach
§ 6d,
5.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach
§ 10 Absatz 3,
6.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach
§ 10 Absatz 4,
7.
Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den
§§ 10c bis 10g und
8.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den
§§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.